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Allgemeine Einkaufsbedingungen der HEMO GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Wir bestellen Lieferungen und Leistungen an uns ausschließlich unter Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers er-kennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners Lieferungen oder sonstige Leistungen empfangen und vorbehaltlos annehmen.

1.3 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an uns bis zur Geltung unserer neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsschluss, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

2.1 An unsere Bestellung sind wir für zwei Wochen ab Zugang beim Lieferanten gebunden. Innerhalb dieser Frist muss sie schriftlich bestätigt werden.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten.

2.3 Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

2.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der Lieferant darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur dann zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis besteht.

2.5 Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Dies gilt nicht für Zessionen an ein Kreditinstitut zur Besicherung von Geschäftskrediten oder für die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der Preis schließt Transportkosten und Verpackung zur Lieferung frei Haus an uns ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

3.2 Unsere Preisangaben schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.

3.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Die Rechnung muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

3.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertrags- gemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung.

4. Lieferzeit

4.1 Die in unserer Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich. Hat der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten und haben wir ihm zur Lieferung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant hat, sofern er in Verzug gerät, den uns dadurch verursachten Schaden zu ersetzen.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Liefe-rung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der Verspätung zustehenden Rechte.

5. Gefahrübergang, Dokumente

5.1 Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Liefe-ranten frei Haus an unsere Geschäftsadresse oder den von uns angegebenen Lieferort. Die Kosten für Verpa-ckung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die rechtliche Deklaration (zum Warenwert) zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transport-schäden.

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

5.3 Wird ein Spediteur auf unsere Rechnung vom Lieferanten beauftragt, ist darauf hinzuweisen, dass wir SLVS-Verzichtskunde sind. Die Transportversicherung wird von uns eingedeckt, soweit wir nach der vereinbarten Lieferklausel (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) dazu verpflichtet sind. Vom Lieferanten ist bei der Ausfertigung der Versandpapiere zu berücksichtigen, dass die Zollabfertigung in unserem Werk erfolgt und wir von der Gestellungspflicht befreit sind. Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Lieferant den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen. Die Langzeitlieferantenerklärung gem. EWG-VO 1207/2001 ist einmal jährlich vorzulegen. Soweit die gelieferte Ware einer Ausfuhr-genehmigungspflicht unterliegt, sind wir unverzüglich zu informieren.

6. Mängel, Mängelhaftung

6.1 Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Unter-suchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir den Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Kenntnis an. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den Liefe-ranten.

6.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware den für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine Rechte Dritter verletzt. Durch die Auftragsbestätigung nach Ziff. 2.1 Satz 2 dieser Ein-kaufsbedingungen steht der Lieferant ferner dafür ein, dass die bestellte Ware die von uns geforderte Beschaffenheit aufweist.

6.3 Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln und Leistungsstörungen stehen uns ungekürzt zu. Darüber hinaus haben wir auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder das Recht auf Scha-densersatz statt der ganzen Leistung. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung oder wegen Pflichtverletzung (§§ 280 - 284 BGB) bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.4 Der Lieferant gewährleistet, dass alle gelieferten Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) bestehen.

6.5 Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.

6.6 Treten Mängel innerhalb von drei Monaten nach Liefe-rung auf, so wird vermutet, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war. Dem Lieferanten bleibt der Gegenbeweis unbenommen.

6.6 Sofern wir mit dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen haben, bleiben die dortigen Bestimmungen von diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen unberührt.

7. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung

7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Wir können vom Lieferanten den Nachweis der Versicherung verlangen.

8. Schutzrechte

8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Soweit er die Verletzung verschuldet hat, ist er uns auch zum Schadensersatz verpflichtet.

8.2 Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen und ist dies auf eine schuldhafte Schutzrechtsverletzung des Lieferanten zurückzuführen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Mit dem Dritten werden wir Vereinbarungen über diese Ansprüche, insbesondere einen Vergleich, nur mit Zustimmung des Lieferanten abschließen.

8.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zu-sammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

9. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung

9.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten zur Bearbeitung beistellen (insbesondere anliefern oder anliefern lassen), behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

9.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche War-tungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten recht-zeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

9.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhal-tungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

10. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1 Für das Vertragverhältnis gilt ausschließlich deut-sches Recht. Die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts gelten nicht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.2 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz oder der vereinbarte Lieferort.

10.3 Die deutschen Gerichte sind international ausschließlich zuständig. Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Lieferanten erheben.

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt.

HEMO GmbH
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D-75443 Ötisheim
Tel.: +49 7041 93740-0
Fax: +49 7041 93740-150

e-Mail: info@emo-ot.de

Diese AEB sind als pdf-Datei abrufbar unter
Hemo GmbH Einkaufsbedingungen.pdf

 
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